Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüringer OLG Beschluss vom 30.05.2012 - 9 W 240/12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Das Grundbuchamt hat insbesondere etwaige Verfahrensmängel des Bescheinigungsverfahrens vor der zuständigen Landesbehörde nicht zu prüfen, sondern ist an die Bescheinigung gebunden.

 

Normenkette

GBBerG § 9; SachenR-DV §§ 7-8

 

Verfahrensgang

AG Suhl (Aktenzeichen GL-12525-06)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das Grundbuchamt hat in Abteilung II lfd. Nr. 3 des im Betreff bezeichneten Grundstücks zugunsten der Beteiligten zu 2 auf deren Antrag vom 16.1.2012, beim Grundbuchamt am 24.1.2012 eingegangen, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Mittelspannungserdkabelrecht) unter Bezugnahme auf die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung des Landesamts für Bau und Verkehr des Freistaats Thüringen, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen vom 5.12.2011 eingetragen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit einem als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 3.3.2012. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit ausführlich begründetem Beschluss vom 4.5.2012 nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt.

II. Das Schreiben der Beteiligten zu 1 ist als Beschwerde i.S.d. § 71 Abs. 1 GBO anzusehen. Da die Beschwerde gegen eine Eintragung nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig ist und auch kein Fall einer unzulässigen Eintragung vorliegt, legt der Senat das Begehren der Beschwerdeführerin wie bereits das Grundbuchamt dahin aus, dass das Grundbuchamt zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung angewiesen werden soll. Mit diesem Ziel ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig.

In der Sache bleib...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Grundbuchbereinigungsgesetz / § 9 Leitungen und Anlagen für die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Beseitigung von Abwasser
Grundbuchbereinigungsgesetz / § 9 Leitungen und Anlagen für die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Beseitigung von Abwasser

  (1) 1Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren