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Thüringer OLG Beschluss vom 28.05.2024 - 9 U 703/22

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Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 8 O 1336/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30.06.2022, Aktenzeichen 8 O 1336/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.423,12 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, welche die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Anspruch nimmt sowie hilfsweise aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers L. W., der durch die Beklagten in einem Rechtsstreit vertreten wurde.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.423,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind dem Vortrag zu einer Schadensersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2022 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Argumentation wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die ...

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