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Thüringer OLG Beschluss vom 27.03.2009 - 1 Ss 64/09

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Leitsatz (amtlich)

1. § 74 Abs. 7 Satz 2 ThürBO ist nicht zu entnehmen, dass die Erklärung der Bauaufsichtsbehörde, sie mache die Inbetriebnahme "fliegender Bauten" von einer Gebrauchsabnahme abhängig, im Wege eines schriftlichen Verwaltungsakts (Untersagungsverfügung) zu erfolgen hat, denn diese ist in § 74 Abs. 8 ThürBO gesondert geregelt, ohne dass § 74 Abs. 7 Satz 2 ThürBO hierauf Bezug nimmt.

2. Der Tatbestand der Ingebrauchnahme fliegender Bauten ohne Ausführungsgenehmigung gemäß §§ 81 Abs. 1 Nr. 4, 74 Abs. 2 Satz 1 ThürBO wird auch dadurch verwirklicht, dass der fliegende Bau nach Ablauf der Frist für die Ausführungsgenehmigung aufgestellt und in Gebrauch genommen wird.

3. Der Ergänzung des amtsgerichtlichen Schuldspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht um einen tateinheitlich zusätzlich verwirklichten Bußgeldtatbestand steht das Verschlechterungsverbot des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da dieses nur bezüglich der Rechtsfolgen, nicht jedoch im Hinblick auf den Schuldspruch gilt.

 

Normenkette

ThürBO § 74 Abs. 1-2, 7-8, § 81 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3; OWiG § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 7, § 344 Abs. 2 S. 2, § 358 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Greiz (Entscheidung vom 05.12.2008; Aktenzeichen 250 Js 5193/08 8 OWi)

 

Tenor

Unter Berichtigung des Urteils im Schuldspruch dahingehend, dass der Betroffene wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 74 Abs. 7 ThürBO - Ingebrauchnahme fliegender Bauten ohne Abnahme - in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen § 74 Abs. 2 Satz 1 ThürBO - Ingebrauchnahme fliegender Bauten ohne Ausführungsgenehmigung - verurteilt wird, wird die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen.

 

Gründe

I. Mit der Begründung, der Betroffene habe in der Zeit vom...

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