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Thüringer OLG Beschluss vom 23.05.2012 - 9 W 107/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsklausel, Gesamtrechtsnachfolge, Offenkundigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gesamtrechtsnachfolger eines durch Verschmelzung erloschenen Vollstreckungsgläubigers hat auch bei vollständiger Namensgleichheit beider Rechtsträger Anspruch auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO vorliegen.

2. Zur Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge bei Gericht.

 

Normenkette

ZPO § 727; UmwG § 20

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Beschluss vom 12.01.2012; Aktenzeichen 1 O 869/08)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Meiningen vom 12.1.2012 aufgehoben.

2. Die Rechtspflegerin des LG Meiningen wird angewiesen, über den Antrag vom 6.9.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für den Vollstreckungsbescheid vom 2.5.2008 und den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.11.2008.

Die Klägerin, die E. AG mit Sitz in E., Sch. Straße 30 war eingetragen im Handelsregister beim AG Jena unter der Nr. HRB 100 ... Sie erwirkte am 2.5.2008 einen Vollstreckungsbescheid des AG Aschersleben gegen den Antragsgegner. Seinen Einspruch hat der Antragsgegner im Termin des LG Meiningen vom 15.10.2008 zurückgenommen. Auf Antrag der Klägerin erließ das LG am 19.11.2008 einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten.

Die bei dem AG Jena unter der Nr.: HRB 100 ... eingetragen gewesene E. AG und die ... Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in M. (AG München HRB 144 ...) sind aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 17.12.2007 sowie eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 17.12.2007 und Beschluss der Hauptversammlung der über...

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