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Thüringer OLG Beschluss vom 16.07.2009 - 1 Ws 271/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Widerruf einer Verfügung, mit der dem Verurteilten gestattet worden war, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden, ist ein Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Hiergegen ist deshalb nicht der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer des Landgerichts nach §§ 462a, 462, 458 Abs. 1 und 2, 459h StPO, sondern zum Oberlandesgericht nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben.

2. Entsprechend § 17a V GVG prüft das Oberlandesgericht als Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann nicht ob der beschrittene Rechtsweg zulässig war, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ausdrücklich den Rechtsweg nach §§ 462a, 462, 458 Abs. 1 und 2, 459h StPO bejaht und Einwendungen gegen die Vollstreckung zurückgewiesen hat.

3. § 17a V GVG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn das Gericht 1. Instanz entgegen § 17a Abs. 3 S. 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss entschieden hat; dies setzt jedoch voraus, dass entweder die Staatsanwaltschaft oder der Verurteilte die fehlende Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz gerügt haben.

4. Die Eröffnung des falschen Rechtswegs entsprechend § 17a V GVG lässt das Erfordernis der Durchführung des Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG unberührt.

 

Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 8 StVK 237/09)

 

Tenor

Eine Entscheidung des Senats in der Sache ist derzeit nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Durch das seit dem 03.08.2005 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 26.07.2005, Az.: 2 Ds 423 Js 12328/05 jug., ist der Verurteilte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt worden.

Unter Einbeziehung dieser Geldstrafe sowie zweier weiterer gegen den Verurteilten ergangener Straferkenntnisse hat das Amtsgericht Auerba...

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