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Thüringer OLG Beschluss vom 10.08.2015 - 1 OLG 171 Ss 25/15

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Verfahrensgang

AG Gotha (Entscheidung vom 04.04.2014; Aktenzeichen 982 Js 12574/13 96 Ds)

 

Tenor

Das Thüringer Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten nicht zuständig.

Die Sache wird zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Landgericht Erfurt abgegeben.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Gotha verurteilte den Angeklagten am 04.04.2014 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Schriftsatz vom 08.04.2014, eingegangen am 09.04.2014, legte der Wahlverteidiger Rechtsanwalt K---, der den Angeklagten vor und in der Hauptverhandlung vertreten hatte und dessen schriftliche, u. a. ausdrücklich die Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln umfassende Vollmacht sich bei den Akten befindet, Berufung gegen das in seiner und des Angeklagten Anwesenheit verkündete Urteil ein. Mit einem am 11.04.2014 - sowohl als Fax als auch im Original - beim Amtsgericht eingegangenen, "für Rechtsanwälte W--- und Kollegen" unterzeichneten Schriftsatz vom selben Tag zeigte auch Rechtsanwalt G--- unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (ebenfalls vom 11.04. 2014) die Verteidigung des Angeklagten an und legte namens und im Auftrag des Mandanten Rechtsmittel gegen das am 04.04.2014 verkündete Urteil ein. In der bei den Akten befindlichen Vollmacht heißt es unter Ziff. 3 u. a.:

"Die Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln darf der Bevollmächtigte nur bei offensichtlichem Erfolg, nicht rechtzeitiger Erreichbarkeit des Vollmachtgebers und/oder anderweitigen Unwägbarkeiten (z. B. fristwahrend) einlegen und zurücknehmen. Auf die gesonderten Vereinbarungen zur Übernahme und Bearbeitung von Mandanten wird Bezug genommen."

Das mit den Gründen am 08.05.2014 zur Geschäftsstelle ge...

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