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Thüringer OLG Beschluss vom 03.03.2010 - Bl U 687/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur vorzeitigen Besitzeinweisung bei für einen Windpark benötigten Grundstücken

 

Leitsatz (amtlich)

I. Eine vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass sie für ein Vorhaben erfolgt, für das enteignet werden kann. Sie darf daher nur ergehen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dem Enteignungsantrag entsprochen wird.

II. Als Rechtsgrundlage einer Enteignung von Grundstücken, die für einen Windpark benötigt werden, kommt u.a. § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG (v. 7.7.2005) in Betracht. Danach ist eine Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines "sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung" erforderlich ist.

III. Ein Vorhaben ist dann energiewirtschaftlich erforderlich, wenn es eine vorhandene gegenwärtige oder jedenfalls in absehbarer Zeit entstehende Versorgungslücke schließen soll oder wenn es der Versorgungssicherheit dient. Allein aus den Zielsetzungen des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) lässt sich die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit eines Vorhabens aber nicht ableiten; Insbesondere lässt sich allein aus diesem Gesetz kein Rückschluss darauf ziehen, der Gesetzgeber habe mit diesem Gesetz einen erleichterten Zugriff auf fremdes Grundeigentum Rechnung tragen wollen. Will der Gesetzgeber für bestimmte Vorhaben eine Enteignung zugunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen zulassen, muss er - im Hinblick auf den von Art. 14 Abs. 3 GG geforderten qualifizierten Enteignungszweck - im Einzelnen festlegen, für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig ist. Das gilt erst recht, wenn für bestimmte Vorhaben der Zugriff auf fremdes Grundeigentum unter erleichterten Voraussetzungen für zulässig erklärt werden soll.

IV. § 45 Abs. 1 EnWG lässt k...

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  (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung   1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Absatz 2[2] [Bis 22.12.2025: § 43b ...

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