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Thüringer LSG Urteil vom 28.02.2001 - L 6 KR 598/00

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Verfahrensgang

SG Gotha (Urteil vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 20 KR 1068/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.02.2002; Aktenzeichen B 3 KR 30/01 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Sozialgerichts Gotha vom31. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankenhauskosten anlässlich der stationären Behandlung des Patienten … (Versicherter)vom 25. Januar bis 1. Februar 1999.

Dieser litt an einer koronaren Herzerkrankung und wurde auf Grund einer ärztlichen Verordnung am 25. Januar 1999 in die Abteilung Kardiologie der von der Klägerin – Mitglied der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen – betriebenen und im Sinne des § 108 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Krankenhausbehandlung zugelassenen Klinik aufgenommen. Am 26. Januar 1999 erfolgte eine Linksherzkatheteruntersuchung (OPS-Code 1-275.0) und am 29. Januar 1999 eine Koronardilatation (OPS-Code 8-837.0; Aufdehnung eines Herzkranzgefäßes mittels Katheter = PTCA).

Mit ihrer Endrechnung (insgesamt 11.540,20 DM) vom 11. Februar 1999 stellte die Klägerin der Beklagten für die Herzkatheteruntersuchung 1.651,97 DM – Sonderentgelt 21.01 – und für die Koronardilatation 6.696,30 DM – Sonderentgelt 20.02 – in Rechnung.

Diese zahlte insgesamt 10.228,69 DM und legte statt der geforderten Sonderentgelte 21.01 und 20.02 (1.651,97 DM + 6.696,30 DM = 8.348,27 DM) das Sonderentgelt 21.02 (= 7.036,76 DM) zu Grunde. Die Beklagte legte den Protest der Klägerin gegen die Nichterstattung als Widerspruch aus und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1999 zurück.

Die Klage auf Zahlung von 1.311,51 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 15. März 1999 hat das Sozialgericht Gotha...

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