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Thüringer LSG Urteil vom 25.08.2016 - L 11 KA 690/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Plausibilitätsprüfung. Prüfzeit

 

Orientierungssatz

Die Prüfzeiten nach Anhang 3 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä 2005) bei psychotherapeutischen Leistungen sind nicht überzogen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.10.2018; Aktenzeichen B 6 KA 42/17 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Gotha vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 10.780,67 €.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Honorarkürzungen im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Plausibilitätsprüfungen für die Quartale III und IV/2005.

Die Klägerin ist Diplom-Psychologin und als psychologische Psychotherapeutin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie behandelte in den beiden Quartalen 167 bzw. 153 Patienten, die Fachgruppe der psychologischen Psychotherapeutin behandelte in diesen Quartalen im Schnitt 63 bzw. 62 Patienten.

Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 9. März 2006 und 15. Juni 2006 das an die Klägerin für die Quartale III/2005 und Quartal IV/2005 zu zahlende Bruttohonorar fest.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 machte die Beklagte aufgrund einer durchgeführten Plausibilitätsprüfung eine Honorarrückforderung in Höhe von 10.780,67 Euro für den Abrechnungszeitraum dieser Quartale geltend. Die Auswertung der Tages- und Quartalsprofile habe begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung aufgeworfen. So habe die Klägerin an 34 Tagen im Quartal III/2005 und an 33 Tagen im Quartal IV/2005 Leistungen abgerechnet, die eine tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden zum Teil deutlich überschritten. Die Beklagte verwies beispielhaft auf die Abrechnung für den 7...

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BSG B 6 KA 42/17 R
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