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Thüringer LSG Urteil vom 25.02.2014 - L 6 R 1048/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Verweisbarkeit eines Diplom-Ingenieurs für Planung und Koordinierung auf die Tätigkeit eines Bankkaufmanns

 

Orientierungssatz

1. Ein Diplom-Ingenieur für Planung und Koordinierung kann sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Bankkaufmanns verwiesen werden.

2. Zum Berufsbild des Bankkaufmanns.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1953 geborene Kläger absolvierte von September 1972 bis August 1976 ein Studium an der Technischen Hochschule I. und erwarb einen Abschluss als Diplom-Ingenieur für elektronische Bauelemente. Von Oktober 1976 bis November 1992 arbeitete er beim VEB F. E. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, der Mikroelektronik und Technologiegesellschaft mbH (MTG), zuletzt als Abteilungsleiter im Unternehmensbereich Bauelementefertigung. Nach der Insolvenz des Unternehmens war er aufgrund befristeter Arbeitsverträge bis Juni 1994 in der Auffanggesellschaft (E. mbH) tätig. Von Dezember 1997 bis November 1998 arbeitete er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Thüringischen Institut für Akademische Weiterbildung (TIAW) e.V. Seit 1992 absolvierte der Kläger verschiedene Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen und erwarb mehrere Abschlüsse: 1992 Fachmann für Automatisierungstechnik, 1996 Betriebsinformatiker und Bankkaufmann. Seit dem 5. März 2008 bezog er erneut Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, seit dem 5. September 2008 war er arbeitsunfä...

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