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Thüringer LSG Urteil vom 24.08.2021 - L 7 AS 498/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers. Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung. Kontoguthaben auf Girokonto durch Insolvenzgeldzahlung. Haftungsbeschränkung für Minderjährige. kein Pfändungsschutzkonto. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Die Haftungsbeschränkung für Minderjährige gemäß § 1629a BGB soll lediglich einen Start in die Volljährigkeit mit vom Vertretungsberechtigten veranlassten Schulden vermeiden. Daher ist es auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn ein Kontoguthaben, welches durch Insolvenzgeldzahlung kurz vor Eintritt in die Volljährigkeit entstanden ist, bei der Ermittlung des Vermögens gemäß § 12 SGB 2 berücksichtigt wird, auch wenn es als Einkommen bei einer Zwangsvollstreckung unter Pfändungsschutzvorschriften fallen würde.

2. Kontoguthaben sind nach der Systematik der Zwangsvollstreckungsregelungen nur dann gesondert geschützt, wenn ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) besteht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2023; Aktenzeichen B 7 AS 3/22 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der 1998 geborene Kläger bezog mit seinem Vater als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 23. März 2016 setzte der Beklagte die Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft für November 2015 endgültig fest und forderte mit weiterem Bescheid desselben Datums vom Kläger die Erstattung von 22,57 €. Hier...

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