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Thüringer LSG Urteil vom 19.07.1994 - L 2 V 30/94

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Verfahrensgang

SG Suhl (Gerichtsbescheid vom 07.01.1994; Aktenzeichen S-5/V-415/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird derGerichtsbescheid des Sozialgerichts Suhl vom07. Januar 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der am 2. November 1923 geborene Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz – BVG –.

In seinem Antrag vom 30. Oktober 1990 gab er dabei an, er habe bei einem Panzerangriff am 9. Januar 1943 eine Granatsplitterverletzung erlitten. Es sei zu einem Lungensteckschuß links gekommen. Daneben machte er eine Fleckfiebererkrankung im Jahre 1944 als Schädigung geltend.

Der Beklagte holte ein Gutachten zur Feststellung der bestehenden Gesundheitsschäden und zur Prüfung des Zusammenhangs dieser gesundheitlichen Schäden mit den vom Kläger angegebenen schädigenden Ereignissen. Der Gutachter Dr. … kam in seinem Gutachten vom 12. Februar 1992 zu dem Ergebnis, daß als Schädigungsfolge eine leichte restriktive Ventilationsstörung bei Pleuraverwachsungen links infolge Lungensteckschuß vorliege. Daneben leide der Kläger an einer koronaren Herzkrankheit, an Blutumlaufstörungen, an einem Wackelknie und an Diabetes mellitus. Diese Leiden seien keine Schädigungsfolgen.

Die Herzkrankheit sei mit dem nachgewiesenen Feckfieber im Jahre 1944 nicht in Zusammenhang zu bringen. Ein vom Kläger bei der Behandlung behaupteter Sportunfall im Jahre 1991, bei dem es zu einem Bänderriß im Kniegelenk gekommen sei, sei nicht ursächlich für das Wackelknie.

Mit Bescheid vom 26. März 1992 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolge bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – von 30 eine leichte restriktive Ventilationsstörung bei Pleuraverwachsungen links infolge Lungensteckschuß an.

Die üb...

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