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Thüringer LSG Urteil vom 11.05.2023 - L 1 U 129/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Gebiet. Abgrenzung: spezifische Phobie - dissoziative Bewegungsstörung. haftungsbegründende Kausalität. Wahrscheinlichkeit. sozialgerichtliches Verfahren - Befragungsrecht eines Verfahrensbeteiligten gegenüber Sachverständigen: sachdienlicher Klärungsbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Abgrenzung der Diagnose einer spezifischen Phobie von einer dissoziativen Bewegungsstörung.

2. Zur Nichtanerkennung einer dissoziativen Bewegungsstörung als unmittelbare Folge eines Unfallereignisses mangels Vorliegens der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.

3. Jeder Verfahrensbeteiligte hat grundsätzlich - zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs - ein Recht auf Befragung eines Sachverständigen, der ein (schriftliches) Gutachten erstattet hat (§§ 116 S 2, 118 Abs 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO; § 62 SGG). Sachdienlichkeit im Sinne von § 116 S 2 SGG ist zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob weitere Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet Folge des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles vom 17. März 2011 sind und ob der Kläger die Zahlung einer Verletztenrente beanspruchen kann.

Der 1977 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt in den N1 Werkstätten beschäftigt. Auf dem Weg von den Werkstätten nach Hause ist er ausgerutscht und hat sich ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom gleichen Tage eine Luxation, Verst...

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