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Thüringer LSG Urteil vom 10.06.1998 - L 1 U 266/97

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Verfahrensgang

SG Gotha (Urteil vom 26.02.1997; Aktenzeichen S 1 U 657/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Sozialgerichts Gotha vom26. Februar 1997 dergestalt abgeändert, daß die Beigeladene unter Aufhebung des Bescheids vom 26. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1995 verurteilt wird, die Lärmschwerhörigkeit des Klägers als Berufskrankheit Nr. 50 der Anlage zur 1. Durchführungsbestimmung zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und ihm Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. ab 1. Januar 1992 zu gewähren.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Unfallrente aufgrund einer Berufskrankheit Nr. 50 der Anlage zur 1 Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten (Liste der Berufskrankheiten) vom 21. April 1981 (GBl I Nr. 12 S 139; im folgenden: 1 DB z. BerufskrVO) zusteht.

Der 1931 geborene Kläger war nach Tätigkeiten in der Landwirtschaft in Polen von Juni 1957 bis Ende 1965 als Kernmacher und Former in der Kernmacherei und von 1966 bis Ende Juni 1991 als Meister für Kernmacherei und Putzerei in der Gießerei des VEB Weimar-Werk (später: Weimar-Werk GmbH) tätig. In dieser Zeit war er einer Lärmexposition zwischen 96 dB (A) und 98 dB(A) ausgesetzt.

Nach eigenen Angaben leidet der Kläger seit 1981 unter einer zunehmenden Schwerhörigkeit sowie häufig auftretenden Ohrgeräuschen beiderseits Seit 1992 benutzt er ein Hörgerät für das linke Ohr.

Auf die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankh...

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