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Thüringer LSG Urteil vom 06.08.2008 - L 10 AL 1120/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. versicherungspflichtige Beschäftigung. Auszubildender in außerbetrieblicher Einrichtung. Gleichstellung nach § 25 SGB 3. fiktive Bemessung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Bei Auszubildenden, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG 2005 in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung iS des § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 vor, auch wenn nach § 25 Abs 1 S 2 SGB 3 diese Auszubildenden mit den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind. Es erfolgt eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 132 SGB 3.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken nach Art 3 Abs 1 GG liegen nicht vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.2010; Aktenzeichen B 7 AL 49/08 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 14. September 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. April 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 21. September 2006 abzuändern und dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. September 2006 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,33 € zu bewilligen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1985 geborene Kläger begehrt mit der zugelassenen Berufung - auf der Grundlage einer fiktiven Bemessung - höheres Arbeitslosengeld für September 2006.

Er bezog in der Zeit vom 14. Januar 2004 bis zum 31. August 2004 Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe und durchlief in der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2006 eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zum Hochbaufa...

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BSG B 7 AL 49/08 R
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