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Thüringer LSG Beschluss vom 23.03.2000 - L 6 SF 726/99 (veröffentlicht am 17.04.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugenentschädigung

 

Beteiligte

Freistaat Thüringen

Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts

 

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Terminswahrnehmung vom 14. Oktober 1999 wird auf 110,00 DM festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist in Weimar wohnhaft und arbeitet unter der Woche bei der Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft für Bau- und Verkehrswegeplanung mbH ….

Im Berufungsverfahren gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Az.: L 2 RA 286/99) bestimmte der Vorsitzende des 2. Senats des Thüringer Landessozialgerichts Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 14. Oktober 1999, 10:00 Uhr und teilte dies dem Antragsteller (Kläger) mit. Bei der von 10:10 Uhr bis 11.35 Uhr dauernden Sitzung des Senats war dieser persönlich anwesend. Nach der Niederschrift der Sitzung vom 14. Oktober 1999 beantragte er nach Verkündung des Urteils, nachträglich sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Daraufhin erging folgender Beschluss: „Das persönliche Erscheinen des Klägers zum heutigen Termin wird nachträglich angeordnet. Angesichts der Unstimmigkeiten bei der Behandlung seiner Berufskollegen war es erforderlich, dass er heute persönlich seinen Standpunkt vertritt”.

In seinem im November 1999 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangenen Antrag beantragte der Antragsteller die Erstattung eines Verdienstausfalls von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr (7 Stunden × 32,93 DM/Stunde = 230,51 DM) sowie Fahrtkosten für die Fahrtstrecke Brumby – Erfurt – Brumby (199 km × 2 = 398 km × 0,40 DM = 159,20 DM), insgesamt 389,71 DM.

Mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 errechnete der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Fahrtkosten von 2 × 25 km (Weimar – Erfurt – Weimar) × 0,40 DM = 20,00 DM und einen Verdien...

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