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Thüringer LSG Beschluss vom 17.05.2018 - L 1 SF 1069/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a SGG

 

Orientierungssatz

1. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz.

2. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Macht der Erinnerungsführer Prozessunfähigkeit geltend, so ist dies unbeachtlich. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. An diese ist der Erinnerungsführer als Kostenschuldner gebunden.

 

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Juni 2016 hat der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. November 2013 abgelehnt, den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet und den Streitwert auf 11,17 Euro festgesetzt.

Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UKB unter dem 19. Juli 2016 vom Erinnerungsführer die Zahlung von 52,50 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7500 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG. Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem 10. August 2016 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Wegen seiner Prozessunfähigkeit sei er von Gerichtskosten befreit.

II.

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entsch...

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