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Thüringer LSG Beschluss vom 12.12.2016 - L 6 R 1280/16 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung eines Antrages auf einstweilige Anordnung. Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. höhere Rente

 

Orientierungssatz

Zur unzureichenden Begründung eines Antrages auf einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit einer begehrten Anerkennung von (zusätzlichen) Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und damit verbunden einer höheren Rente.

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2-4, § 96 Abs. 1, § 103; ZPO § 920 Abs. 2

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Gewährung einer höheren Rente.

Er war vom 23. Dezember 1972 bis zum 17. Mai 1977 mit der Beigeladenen zu 1. verheiratet. Gemeinsames Kind ist die Tochter G., geboren am ... Mit Urteil des Kreisgerichts E. vom 17. Mai 1977 (Az.: F 217/77) wurde die Ehe geschieden und das Erziehungsrecht für die Tochter ab Rechtskraft des Urteils dem Antragsteller übertragen. Vom 10. Juli 1982 bis 15. Januar 1988 war er mit der Beigeladenen zu 2. verheiratet. Gemeinsames Kind ist die Tochter A. S., geboren am ... Mit Urteil des Kreisgerichts J.-Stadt vom 15. Januar 1988 (Az.: F 562/87) wurde die Ehe geschieden und das Erziehungsrecht für das gemeinsame Kind der Beigeladenen zu 2. übertragen.

Die Antragsgegnerin bewilligte dem 1947 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 ab 15. August 1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung von 43,1291 Entgeltpunkten (Ost), einem Rentenartfaktor von 0,6667 und einem aktuellen Rentenwert von 42,01 DM in Höhe von 1.207,96 DM. Die Rente wurde weg...

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