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Thüringer LSG Beschluss vom 09.03.2007 - L 7 AS 1097/06 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherungsleistungen. Kosten der Unterkunft. Einstweiliger Rechtsschutz. Mietspiegel. Einkommensanrechnung. BAföG

 

Leitsatz (redaktionell)

Wurden vom SGB II-Träger die Höhe der angemessen Kosten für die Unterkunft und Heizung nicht in rechtlich zutreffender Weise ermittelt, kann im Rahmen des Eilverfahrens auf den für den Wohnort der Antragsteller geltenden Mietspiegel zurückgegriffen werden.

BAföG ist auch dann als Einkommen zu berücksichtigten, wenn es teilweise als Darlehen gewährt wird.

 

Normenkette

SGB II §§ 11, 22; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. Oktober 2006 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2007 folgende Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - abzüglich bereits erbrachter Leistungen an die Antragsteller zu zahlen:

an die Antragstellerin zu 1:

460,00 € im Monat

an den Antragsteller zu 2:

538,00 € im Monat

an den Antragsteller zu 3:

 50,00 € im Monat

an den Antragsteller zu 4:

 75,00 € im Monat

  und

an die Antragstellerin zu 6:

202,00 € im Monat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren höhere Leistungen nach dem SGB II. Sie leben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft in E.-Sch. in einem Einfamilienhaus mit 130 m 2 . Die Kaltmiete beträgt seit 1. April 2005 805,00 € monatlich. Nach dem Mietvertrag haben die Antragsteller Nebenkosten in Höhe von 40,00 € monatlich an den Vermieter zu zahlen. Hinzu kommt eine Vorauszahlung in Höhe von 115,00 € an die Gaswerke für die Warmwasseraufbereitung und die Heizung, Müllgebühren in Höhe von 24,20 €, Kosten für Wasser in...

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