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Thüringer LSG Beschluss vom 05.05.2020 - L 1 SF 179/20 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anfalls der Erledigungsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren

 

Orientierungssatz

Der Anfall der Erledigungsgebühr setzt nach §§ 1006, 1002 VV RVG ein besonders qualifiziertes Tätigwerden des Rechtsanwalts voraus. Hat der Anwalt ein volles Anerkenntnis des Beklagten angenommen, so ist die Erledigungsgebühr nicht angefallen. Ein verbleibender Streit über einen Teil der Kosten des Verfahrens ist insoweit unschädlich.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes -RVG-) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandenden Weise auf 686,59 EUR festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen.

Im Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erledigungsgebühr führt der Senat ergänzend aus: Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i. V. m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebü...

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Thüringer LSG L 1 SF 51/16 B
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