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Thüringer LSG Beschluss vom 03.08.2006 - L 8 AY 493/06 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. einstweiliger Rechtsschutz. Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer. Fehlen eines Anordnungsgrundes

 

Orientierungssatz

1. Zum fehlenden Anordnungsgrund für eine leistungsrechtliche Besserstellung nach § 2 Abs 1 AsylbLG im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache).

2. Der Umstand, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG geringer ausfallen als vergleichbare Leistungen nach dem SGB 12, rechtfertigt nicht die Annahme, der Gesetzgeber gewährleiste mit den Leistungen nach dem AsylbLG nicht das verfassungsrechtlich Gebotene (vgl BVerwG vom 29.9.1998 - 5 B 82/97 = Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr 18). Dies gilt umso mehr, als die in § 1 Abs 1 AsylbLG aufgeführten Personen kein verfestigtes Aufenthaltsrecht haben, so dass bei ihnen ein sozialer Integrationsbedarf fehlt.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung von Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Er ist der Ansicht, dass ihm Leistungen in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zustehen.

Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. November 2002 abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. ...

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