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Thüringer LAG Urteil vom 27.08.2001 - 6 Ta 82/2001, 6 Ta 82/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wesentliche Mängel beim Ausfüllen einer Postzustellungsurkunde führen unheilbar zur Unwirksamkeit der Zustellung.

2. Die Beurkundung der falschen Zustellungsart (hier: persönliche Übergabe statt tatsächlich erfolgter Ersatzzustellung) ist ein die Zustellung unwirksam machender wesentlicher Mangel.

3. Bei der Ersatzzustellung gem. § 183 ZPO ist in der Urkunde gem. § 191 Nr. 4 ZPO auch zu erklären, dass der Zusteller den Empfänger persönlich gesucht aber nicht angetroffen hat, damit auch die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung an der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde teilnehmen und dem Streit weitestgehend entzogen werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 183, 190 Abs. 1, § 191

 

Verfahrensgang

ArbG Jena (Aktenzeichen 1 Ca 133/01)

 

Tenor

Der Beschluß des Arbeitsgerichts Jena vom 31. Mai 2001 – 1 Ca 133/01 – wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 03. April 2001 an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2000 und Januar 2001 sowie über Schadenersatzansprüche wegen verspätet gezahlter Vergütung.

Mit Versäumnisurteil vom 03.04.2001 hat das Arbeitsgericht die Beklagte den Klaganträgen entsprechend verurteilt. Dieses Versäumnisurteil verbrachte ein Postbediensteter am 18.04.2001 in die Geschäftsräume der Beklagten und übergab es einem dort anwesenden Herrn M. M.. Dieser ist nicht gesetzlicher Vertreter der Beklagten bzw. ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin. In der über den Vorgang ausgefüllten Postzustellungsurkunde kreuzte der Postbedienstete die Rubrik „Persönliche Zustellung” unter Ziffer 2.5 des Fo...

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