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Thüringer LAG Urteil vom 24.09.2002 - 7 Sa 387/01 (veröffentlicht am 17.04.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors

 

Leitsatz (amtlich)

Vertretungsprofessoren gem. § 49 Abs. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes können sowohl im privatrechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Für die Abgrenzung ist die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelfall maßgebend (im Anschluss an BAG vom 30.11.1984 AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 13.05.1985, 7 AZR 12/84, n. v.).

 

Normenkette

ThürHG §§ 49-50

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 31.07.2001; Aktenzeichen 2 Ca 321/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 5 AZR 175/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 31.07.2001 – 2 Ca 321/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die Befristung seines Rechtsverhältnisses als Vertretungsprofessor an der Universität E., das er als Arbeitsverhältnis bewertet, und verlangt seine vorläufige Weiterbeschäftigung.

Vom 01.10.1994 bis 31.03.2001 war der Kläger mit der Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur für Slawistik/Sprachwissenschaft an der Hochschule E. betraut, die zum 01.01.2001 in die Universität E. integriert wurde. Seiner Beschäftigung lagen zunächst zwei befristete Arbeitsverträge mit dem Beklagten zugrunde (Bl. 24 bis 26 d. A.). In der Zeit vom 01.10.1995 bis 30.09.1999 wurde er vom Rektor der damaligen Hochschule jeweils semesterbezogen mit der übergangsweisen Wahrnehmung der Vertretungsprofessur beauftragt (Bl. 27 bis 33 d. A.), ab dem Sommersemester 1996 unter Hinweis auf ein damit begründetes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. Mit Schreiben des Rektors vom 01.09.1999 (Bl. 33 d. A.) wurde ihm die Vertretungsprofessur im Rah...

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