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Thüringer LAG Urteil vom 20.04.2016 - 6 Sa 71/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Ausbildungsvergütung, die 80% der einschlägigen tariflichen Ausbildungsvergütung unterschreitet, ist nicht angemessen i.S. von § 17 BBiG.

2. Eine niedrigere Ausbildungsvergütung kann ausnahmsweise angemessen sein, wenn der Ausbilder zusätzliche Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stellt, um Jugendlichen mit Zugangshindernissen zum Ausbildungsmarkt besondere Chancen zu eröffnen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Ausbildungsbetrieb vorträgt, warum der Auszubildende ohne seine Hilfe voraussichtlich keinen Ausbildungsplatz erhalten hätte oder besonderer Unterstützung und Förderung bedurfte.

 

Normenkette

BBiG § 17 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Gera (Entscheidung vom 10.10.2013; Aktenzeichen 3 Ca 61/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2017; Aktenzeichen 9 AZR 377/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10.10.2013 - 3 Ca 61/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung des Klägers.

Der nicht tarifgebundene Beklagte war ein seit April 2005 eingetragener Verein. Nach § 2 seiner Satzung war sein Zweck die Förderung der qualifizierten Berufsausbildung. § 4 der Satzung sah vor allem vor, dass Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie Mitglied werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Satzung des Beklagten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 87-90 Rückseite) verwiesen.

Der Beklagte stellte vor allem Jugendliche mit besonderen Ausbildungsschwierigkeiten ein, denen aufgrund schulischer Schwierigkeiten, komplizierter familiärer Verhältnisse und damit verbundener Erziehungsdefizite, aber auch wegen...

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Berufsbildungsgesetz / § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
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  (1) 1Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. 2Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.  (2) 1Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche ...

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