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Thüringer LAG Urteil vom 18.01.2001 - 3 Sa 289/2000, 3 Sa 289/00 (veröffentlicht am 11.07.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er in Verrichtung seiner betrieblich veranlaßten Tätigkeit verursacht hat, ist lediglich bei fahrlässigem Verhalten eingeschränkt. Bei vorsätzlicher Schadenszufügung entfällt die Haftungsbeschränkung. Der Vorsatz (auch in der Form des dolus eventualis) hat sich nicht nur auf die haftungsbegründende, sondern auch auf die haftungsausfüllende Kausalität zu beziehen (so BAG, Urteil vom 18.06.1970, AP Nr. 57 zu § 611, Haftung des Arbeitnehmers, Hanau/Rolphs NJW 94, 1439 ff, 1442; unentschieden BGH, Urteil vom 20.11.1979, NJW 80, 996 ff). Damit unterscheidet sich die Haftung des Arbeitnehmers von der allgemeinen des Privatrechts, nach welcher der vorsätzliche Verstoß gegen die Vertragspflicht allein für die Begründung der Schadensersatzpflicht genügt.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 823 Abs. 1, §§ 276, 254

 

Verfahrensgang

ArbG Jena (Aktenzeichen 3 Ca 169/99)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin (Berufungsklägerin) und die Anschlussberufung des Beklagten (Berufungsbeklagten) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 07.04.2000 (3 Ca 169/99) werden zurückgewiesen.

2) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten, der ehemals Auszubildender bei ihr war, geltend.

Die Schadensersatzansprüche basieren auf einem Vorfall von Anfang Mai 1998. Der Beklagte, damals Auszubildender der Klägerin, fuhr mit einem Gabelstapler der Klägerin gegen das Tor der Lagerhalle der Klägerin und beschädigte dieses Tor. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dem Beklagten die Benutzung des Gabelstaplers von der Klägerin verboten worden war ...

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