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Thüringer LAG Urteil vom 17.01.2023 - 1 Sa 279/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung. Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Große dynamische Bezugnahmeklausel. Verständnis der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Inhaltskontrolle einer dynamischen Bezugnahmeklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um ein vervielfältigtes Vertragswerk des Arbeitgebers und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einzelne Klauseln des Arbeitsvertrags individuell ausgehandelt worden wären, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind.

3. Eine sogenannte große dynamische Bezugnahmeklausel, die auch als Tarifwechselklausel bezeichnet wird, ist sowohl zeitdynamisch als auch hinsichtlich der anzuwendenden Tarifverträge inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie erfasst nicht nur die Tarifverträge einer bestimmten Branche oder bestimmter Tarifvertragsparteien in ihrer jeweiligen Fassung, sondern auch andere Tarifverträge, an die der Arbeitgeber (zukünftig) gebunden sein wird.

4. Sollen nach der Bezugnahmeklausel die "jeweils für das Unternehmen gültigen Tarifverträge" gelten, wird gerade nicht das Tarifwerk einer bestimmten Branche in Bezug genommen, sondern soll ersichtlich jeweils das Tarifwerk im Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen, welches für das Unternehmen "gültig" ist.

5. Die Bezugnahmeklausel ist keine überraschende Klausel im Sin...

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