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Thüringer LAG Beschluss vom 24.08.1999 - 8 Ta 114/99 (veröffentlicht am 01.02.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Rechtsanwalts von einem als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist und soweit der Gegner nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann einem als Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalt auch vor den Gerichten für Arbeitssachen im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe nur dann ein Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden, wenn es erforderlich erscheint.

2. Die Erforderlichkeit der Beiordnung richtet sich danach, ob die konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtjuristen im Rahmen seines Amtes ohne Anwaltshilfe erledigt werden würde und müsste.

3. Unter Berücksichtigung der Anlegung eines strengen Maßstabes ist die Erforderlichkeit zu verneinen, wenn im zugrundeliegenden Klageverfahren auf Zahlung von Vergütung nur die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderung und die Geltendmachung des Einwands der Masseunzulänglichkeit in Frage steht.

 

Normenkette

ZPO § 121

 

Verfahrensgang

ArbG Gera (Beschluss vom 03.05.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1965/98)

 

Tenor

wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 03.05.1999 als unbegründet zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

In dem zugrundeliegenden Verfahren machte der bei der Fa. G. M. GmbH bis zum 28.02.1998 beschäftigte Arbeitnehmer W. einen Pauschalvergütungsanspruch gegen den Beklagten und Beschwerdeführer geltend, der mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Beschäftigungsunternehmen am 02.06.1997 zum Gesamtvollstreckungsverwalter (künftig: Insolvenzverwalter) ernannt worden war.

Der Beschwerdeführer hatte die Klageforderung als Masseforderung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 GesO anerkannt, ihre Erfüllung aber im arbeitsgerichtlichen Prozessverfahren unter Hinw...

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Zivilprozessordnung / § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts
Zivilprozessordnung / § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts

  (1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.  (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung ...

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