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Thüringer LAG Beschluss vom 14.09.1994 - 2 Ta BV 6/93

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Verfahrensgang

ArbG Gera (Beschluss vom 09.08.1993; Aktenzeichen 4 BV 8/93)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Gera vom 09.08.1993, Az.: 4 BV 8/93 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligen streiten um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts.

Die Beteiligte zu 1 (im folgenden: Arbeitgeberin) ist aus dem ehemaligen VEB D. hervogegangen und unterhielt ursprünglich drei Betriebe in G., R. und G. In dem Betrieb in Gr. waren zum Zeitpunkt der Umwandlung der Arbeitgeberin in ihre derzeitige Rechtsform 28 Arbeitnehmer beschäftigt. Ende 1991 erteilte die Treuhandanstalt als Gesellschafterin der Arbeitgeberin die Weisung, zur Erhöhung der wirtschaftlichen Attraktivität im Hinblick auf eine geplante Veräußerung Personal abzubauen. In der Folgezeit wurden daraufhin fünf Arbeitnehmer entlassen, ein Arbeitnehmer kündigte selbst. Am 17.09.1992 gingen die Geschäftsanteile an der Arbeitgeberin von der Treuhandanstalt auf einen neuen Gesellschafter, die WAZ-Gruppe über. Zum 28.02.1993 wurde der Betrieb in Gr. aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigten Arbeitnehmer wurden entweder entlassen oder in andere Betriebsstätten versetzt. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 (im folgenden Betriebsrat) hat das Arbeitsgericht Gera im Verfahren 2 BV 3/93 eine Einigungsstellenvorsitzende bestimmt und die Anzahl der Beisitzer auf je zwei pro Seite festgelegt. Regelungsgegenstand der Einigungsstelle ist „Interessenausgleich Sozialplan bezüglich der Niederlassung der Beteiligten zu 2 in … Gr., …”

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, daß ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Auflösung des Betriebes in Gr. nicht bestehe. Ein Sozialplan könne nicht erzwungen werden, weil di...

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