Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegen Insolvenzverwalter festgesetzter Verspätungszuschlag bei vom Insolvenzschuldner verursachter Nichtabgabe der Steuererklärung unzulässig. Einkommensteuer auf nach Insolvenzeröffnung erzielten Arbeitslohn keine Masseverbindlichkeit. keine Masseverbindlichkeiten durch Aktivitäten eines schwachen Insolvenzverwalters. geschätzte Einkommensteueransprüche als Masseverbindlichkeiten bei gestreckter, erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossener Betriebsaufgabe und Erzielung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anlagegegenständen, der Entnahme eigenbetrieblicher Grundstücksteile sowie der Erzielung von Vermietungseinkünften aus einer Grundstücksgemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Insolvenzverwalter einen Steuerberater mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner beauftragt und kann der Steuerberater trotz mehrfacher Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzschuldner bzw. dessen früherem Steuerberater die – offenbar nicht mehr vorhandenen – Steuerunterlagen nicht erhalten, so trägt der Insolvenzverwalter kein Verschulden daran, dass die Steuererklärung nicht abgegeben werden kann; gegen ihn darf daher kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
2. Der Einkommensteueranspruch auf nach Insolvenzeröffnung erzielte Lohneinkünfte des Insolvenzschuldners stellt keine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit dar. Die auf den Neuerwerb anfallende Einkommensteuer ist grundsätzlich aus dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zu begleichen.
3. Ein als vorläufiger Insolvenzverwalter mit begleitendem allgemeinem Verfügungsverbot nach § 22 Abs. 1 InsO bestellter „starker” vorläufiger Insolvenzverwalter kann nach § 55 Abs. 2 S. 1 InsO Masseverbindlichkeiten begründen, nicht aber ein nur mit einem Zustimmung...