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Thüringer FG Urteil vom 29.03.2007 - IV 203/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Übergang von der Aktivierung des Feldinventars eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Nichtaktivierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Entscheidet sich ein Landwirt bei der ihm durch die Finanzverwaltung in R 131 Abs. 2 EStR 2001 eingeräumten – erstmaligen – Wahl, das Feldinventar zu aktivieren oder nicht zu aktivieren, für eine Aktivierung, kann er nicht dazu überzugehen, in einem späteren Kalenderjahr (2003) das Feldinventar gewinnwirksam nicht mehr zu aktivieren (entgegen BFH, Beschluss v. 10.8.2004, I B 212/03).

 

Normenkette

EStR 2001 R 131 Abs. 2 Sätze 3-4; EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, § 5 Abs. 1; AO §§ 163, 148

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen IV R 23/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger, nachdem er das Feldinventar seines gewerblichen landwirtschaftlichen Betriebes aktiviert hatte, im Kalenderjahr 2003 dazu übergehen kann, dieses Inventar erfolgswirksam nicht mehr zu aktivieren.

Der Kläger betreibt seit dem Kalenderjahr 1992 einen landwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit Beginn seiner Tätigkeit aktivierte er das Feldinventar seines landwirtschaftlichen Betriebes. Zum 30. Juli 2003 – Wirtschaftsjahr ist der 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres – betrug der Inventurwert des Feldinventars 108.439,18 EUR. Im Streitjahr 2003 (Wirtschaftsjahr 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004) löste der Kläger die bisherige Aktivierung des Feldinventars Gewinn mindernd auf. Auf der Grundlage einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am 1. September 2005 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003, in de...

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