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Thüringer FG Urteil vom 28.07.2021 - 1 K 478/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine außerordentlichen Einkünfte bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird die Auszahlung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume gestreckt, liegen außerordentliche Einkünfte selbst dann nicht vor, wenn die Hauptzahlung bereits im ersten Veranlagungszeitraum zufließt.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4, § 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2022; Aktenzeichen VI R 19/21)

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob es sich bei der Kapitalauszahlung aus einer Pensionszusage an die Klägerin um außerordentliche Einkünfte handelt, die nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.

Die Klägerin war Mitgesellschafterin der A und B GmbH, die ihr am 31. Dezember 1999 eine Pensionszusage erteilte. Diese Zusage auf Rentenleistungen wurde mehrfach geändert, bis sie am 31. August 2015 auf eine wertgleiche einmalige Kapitalleistung umgestellt wurde. Nachdem die Klägerin am 23. November 2016 ihr vertraglich vereinbartes Pensionsalter erreicht hatte, schied sie zum 31. Dezember 2016 aus dem Dienst der GmbH aus. Obwohl die Auszahlung der Kapitalleistung in Höhe von 543.000 EUR in einem Betrag vereinbart war, wurde diese nach dem vorgelegten Schriftverkehr (Blatt 37 der ESt-Akte) jeweils in mehreren Teilbeträgen in Höhe von 473.000 EUR brutto (abzüglich der abgeführten Lohnsteuer in Höhe von 173.970 EUR)) in 2017, in 2018 in Höhe von 41.000 EUR in 2019 in Höhe von 24.000 und in 2020 in Höhe von 5.000 EUR an die Klägerin ausgezahlt.

Am 21. November 2019 erließ der Beklagte einen Einkommensteuerbescheid, in dem er die in 2017 erhaltene Zahlung, abweichend vom Antrag der Klägerin, nicht als außerordentliche Einkünf...

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