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Thüringer FG Urteil vom 27.10.2015 - 2 K 782/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedarfsbewertung eines Grundstücks. Verkauf nach dem Bewertungsstichtag zu einem unter dem bestandskräftig festgestellten Grundbesitzwert liegenden Kaufpreis ist weder neue Tatsache noch rückwirkendes Ereignis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird der tatsächliche niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks erst nach Bestandskraft des Feststellungsbescheides über den Grundbesitzwert geltend gemacht, kann dieser nur noch berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen.

2. Da der Wert eines Gegenstands lediglich das Ergebnis der Wertung von Tatsachen ist, die den Wert ausmachen, ist er keine Tatsache.

3. Der Senat folgt nicht der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 24.3.2010, 3 K 3258/06 B), wonach die wertbegründenden Eigenschaften einer Sache ihrerseits Tatsache i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO seien und der bei einem Grundstücksverkauf unter dem nach steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten Grundstückswert liegende Kaufpreis eine wertaufhellende Tatsache bzw. ein Beweismittel in Bezug auf den am Bewertungsstichtag bestehenden Verkehrswert.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BewG § 151 Abs. 1 S. 1, § 198

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2017; Aktenzeichen II R 60/15)

BFH (Urteil vom 17.05.2017; Aktenzeichen II R 60/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Antrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO), mit dem die Herabsetzung des Grundbesitzwerts begehrt wird.

Die Klägerinnen erhielten im Wege einer Schenkung das Eigentum an der in S. gelegenen Wohnung Nr. 1 mit Wirkung zum 07.07.2010 übertragen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 16.06.201...

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    Abgabenordnung / § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
    Abgabenordnung / § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,   1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,   2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich ...

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