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Thüringer FG Urteil vom 27.02.2007 - I 983/01

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine nachträglichen Anschaffungskosten für GmbH-Anteile durch auf gesellschaftsvertraglicher Haftung beruhende Zahlung für noch ausstehende Stammeinlage eines Mitgesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

Haftet der wesentlich beteiligte Gesellschafter einer GmbH aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung für die noch ausstehende Stammeinlage eines Mitgesellschafters, wird er hierfür später im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH in Anspruch genommen, erhöht sich dadurch der Wert seiner Beteiligung nicht und ist auch sein Regressanspruch gegen den Mitgesellschafter wertlos, so führt diese Zahlung nicht zu im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigungsfähigen nachträglichen Anschaffungskosten der GmbH-Anteile.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1-2, 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Erbringung der noch ausstehenden Stammeinlage für einen Mitgesellschafter im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahren einer GmbH nachträgliche Anschaffungskosten darstellen und im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG berücksichtigungsfähig sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Daneben macht er in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 72.000 DM geltend. Diese resultieren aus Veräußerungsverlusten aus seiner Beteiligung an der Firma C Hotel- und Gaststätten GmbH. An dieser GmbH war der Kläger als Gesellschafter seit deren Gründung am 1. April 1996 neben Frau B jeweils zu 49 % und Frau D zu 1 % beteiligt. Die Stammeinlage betrug laut Gesellschaftsvertrag 50.000 DM wovon 50 % jeweils sofort in bar zu leisten waren. In dem Gesellschaftsvert...

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