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Thüringer FG Urteil vom 26.07.1995 - I 70/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 30.09.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.1995 wird geändert und die Einkommensteuer 1993 auf 1.226,– DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

3. Das Urteil ist wegen der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger bezog im Streitjahr (1993) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin, die früher als Krippenerzieherin nichtselbstständig tätig war, bezog im Streitjahr in Höhe von 13.904,– DM Arbeitslosengeld. Sie unternahm vom 24.04.1993 bis zum 24.10.1993 eine Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die dadurch entstandenen Aufwendungen von 1.742,– DM machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dem folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) nicht.

Das Finanzamt bezog das Arbeitslosengeld unter Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2.000,– DM gem. § 32 b Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in den Progressionsvorbehalt ein. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, Fortbildungskosten in Höhe von 1.742,– DM als vorab entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen. Ein Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags von 2.000,– DM komme nicht in Betracht, da die Klägerin keine Einnahmen erzielt habe. Die Werbungskosten von 1.742,– DM führten zu negativen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Nur der restliche Betrag in Höhe von 258,– DM (2.00...

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