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Thüringer FG Urteil vom 25.11.2009 - I 822/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einkünfteerzielungsabsicht beim Kauf von zwei unbebauten Grundstücken und Errichtung. Vermietung und Verkauf von zwei Objekten innerhalb eines Zeitraums von 13 Monaten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Steuerpflichtige zwei unbebaute Grundstücke erworben, mit Mietshäusern bebaut, auf unbestimmte Dauer vermietet und 13 Monate nach dem Erwerb der Grundstücke bzw. drei Monate nach der Bezugsfertigkeit der Mietshäuser an eine vermögensverwaltende Familien-Personengesellschaft veräußert, an der er selbst maßgeblich als Gesellschafter beteiligt ist, so ist im Hinblick auf den erzielten Werbungskostenüberschuss trotz der Vermietung auf unbestimmte Dauer, der langfristigen Finanzierung der Immobilien sowie der Weitervermietung der Objekte durch die Familiengesellschaft davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige keine auf Dauer angelegte Vermietungsabsicht und damit keine Einkünfteerzielungsabsicht hatte, wenn er u. a. nachweislich schon vor der Fertigstellung der Gebäude mit seinem Steuerberater über einen Verkauf der Immobilien an eine von ihm zu gründende Familiengesellschaft gesprochen hat und keine äußeren Umstände und Bedingungen ersichtlich sind, die den Steuerpflichtigen dazu gezwungen hätten, die Objekte kurzfristig zu veräußern.

2. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass nur derjenige, der sich bereits zu Investitionsbeginn die Möglichkeit des Verkaufs eines Objekts bei günstiger Gelegenheit offenhält, dieses ohne äußeren Anlass so schnell wieder wie der Kläger im Urteilsfall veräußert.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.03.2011; Aktenzeichen IX R 50/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen...

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