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Thüringer FG Urteil vom 24.11.2004 - I 565/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage für ein auf dem Grundstück der Ehefrau errichtetes Bürogebäude. wirtschaftliches Eigentum. Investitionszulage 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 soll die Zulage Betrieben für „Betriebsgebäude” gewährt werden. Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage, ob dem Betriebsinhaber, der auf einem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück auf eigene Rechnung und Gefahr ein Betriebsgebäude errichtet, dessen Kosten und Wert sich hinsichtlich der Gewinnermittlung allein bei seinem Unternehmen und darüber hinaus wie bei einem Eigentümer auswirken, Investitionszulage für das auf fremdem Grund und Boden errichtete Betriebsgebäude zusteht, nicht darauf ankommen, ob er wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes geworden ist.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3 S. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen III R 19/05)

 

Tenor

1. Die Investitionszulage für 1999 wird unter Änderung des Investitionszulagenbescheides 1999 vom 16. August 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2001 auf 14.830,02 Euro (= 29.005 DM) festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagte zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger für ein von ihm auf dem Grundstück seiner Ehefrau errichtetes Bürogebäude Investitionszulage beanspruchen kann.

Der Kläger betreibt einen Handwerksbetrieb und ist in der Handwerksrolle eingetragen. Seine T...

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