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Thüringer FG Urteil vom 22.10.2019 - 3 K 452/19

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Von der GmbH an Gesellschafter erbrachte und durch Abbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichene Handwerkerleistung nicht nach § 35a EStG steuerbegünstigt

Leitsatz (redaktionell)

1. Lässt der Steuerpflichtige eine grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG steuerbegünstigte Handwerkerleistung durch eine GmbH erbringen, an der er beteiligt ist und wird die Handwerkerrechnung durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der leistungserbringenden Gesellschaft beglichen, so ist die formelle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG 2017 „… Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung…”) nicht erfüllt. Ob das leistungserbringende Unternehmen den Rechnungsbetrag ordnungsgemäß als betrieblichen Ertrag verbucht hat, ist insoweit unbeachtlich.

2. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ist es unbedingt erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird.

Normenkette

EStG 2017 § 35a Abs. 3 S. 1; EStG 2017 § 35a Abs. 5 S. 3

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.06.2022; Aktenzeichen VI R 23/20)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zusteht.

Der Kläger ist von Beruf Dachdeckermeister und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Er ist beteiligt an der Fa. XY-GmbH und beauftragte dieses Unternehmen im Streitjahr 2017 mit Abdichtungs-...

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