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Thüringer FG Urteil vom 22.10.2019 - 3 K 452/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Von der GmbH an Gesellschafter erbrachte und durch Abbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichene Handwerkerleistung nicht nach § 35a EStG steuerbegünstigt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lässt der Steuerpflichtige eine grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG steuerbegünstigte Handwerkerleistung durch eine GmbH erbringen, an der er beteiligt ist und wird die Handwerkerrechnung durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der leistungserbringenden Gesellschaft beglichen, so ist die formelle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG 2017 „… Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung…”) nicht erfüllt. Ob das leistungserbringende Unternehmen den Rechnungsbetrag ordnungsgemäß als betrieblichen Ertrag verbucht hat, ist insoweit unbeachtlich.

2. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ist es unbedingt erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird.

 

Normenkette

EStG 2017 § 35a Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.06.2022; Aktenzeichen VI R 23/20)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zusteht.

Der Kläger ist von Beruf Dachdeckermeister und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Er ist beteiligt an der Fa. XY-GmbH und beauftragte dieses Unternehmen im Streitjahr 2017 mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus mit der Anschrift ABC-Str. 1 in Z-Stadt. Die Rechnung vom 27.02.2017 beglich der Kläger über sein Gesellschafterverrechnungskonto.

In der Einkommensteuererklärung 2017 machte der Kläger aus der o.g. Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Höhe von 5.955 EUR geltend, welche der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28.02.2019 nicht gewährte.

Nach erfolglosem Einspruch verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: Die Steuerermäßigung sei davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt sei. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen sei auch möglich, wenn die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden sei. Die Zahlung sei im Streitfall durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto getätigt worden, wobei die darin liegende Verrechnung mit dem Gesellschafterdarlehen nicht schädlich sei (abgekürzter Zahlungsweg). Weder aus der gesetzlichen Regelung (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) noch aus der ständigen Rechtsprechung ergebe sich, dass die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der in Rechnung gestellten Handwerkerleistungen sei, dass die Zahlung über ein Bankkonto eines Kreditinstitutes erfolgen müsse. Der Gesetzestext spreche ausdrücklich von einem „Konto”, nicht von einem Bankkonto.

Den Umstand, dass der Kläger die fragliche Handwerkerechnung nachweislich über sein bei der Handwerksfirma bestehendes Gesellschafterverrechnungskonto beglichen habe, habe der bilanzierende Steuerberater bestätigt und durch den Ausdruck des Kontoblattes nachgewiesen.

Soweit der Beklagte unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 30.07.2013 (VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786) meine, dass die Verrechnung über das Gesellschafterverrechnungskonto nicht die Voraussetzungen des § 35a EStG erfülle und im vorliegenden Fall ein Nachweis über die Zahlung des Rechnungsbetrages durch die Einbindung eines Kreditinstitutes erforderlich sei, werde in der entsprechenden BFH-Entscheidung gerade keine explizite Einbindung eines Kreditinstitutes vorgeschrieben. Vielmehr müsse es sich danach im Sinne des Gesetzes um eine „bankmäßige Dokumentation der Zahlung” handeln. Eine bankmäßige Dokumentation liege aufgrund der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht des Leistungserbringers auch im Streitfall vor, da sämtliche Buchungen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto, wie auf einem Kontoauszug eines Kreditinstitutes, dokumentiert und festgeschrieben seien. Eine nachträgliche Manipulation sei demnach ausgeschlossen. Die Formulierung der o.a. BFH-Entscheidung spreche eben gerade nicht „von Dokumentation durch ein Kreditinstitut”, sondern von „bankmäßiger Dokumentation”, d.h. eine Dokumentation der Zahlungsvorgänge wie bei einem Kreditinstitut.

Auch die Gesetzesbegründung zu § 35a EStG (BT-Drucks 15/91, 20) sehe diesbezüglich keine Notwendigkeit für die Einbeziehung eines Kreditinstitutes.

Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Gesetz vom 23.12.2002, BGBl I 2002, 46...

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