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Thüringer FG Urteil vom 22.08.2017 - 2 K 688/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bindungswirkung einer offensichtlich unzutreffenden Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Abzug erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG ist ausgeschlossen, wenn den fraglichen Herstellungskosten kein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot i. S. v. § 177 BauGB zugrunde liegt.

2. Eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 7h EStG”, in welcher wahrheitswidrig bescheinigt wird, dass an dem streitgegenständlichen Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i. S. d. § 177 BauGB” durchgeführt worden seien, entfaltet keine Bindungswirkung.

 

Normenkette

EStG § 7h Abs. 1-2; BauGB § 177

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.2018; Aktenzeichen IX R 27/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung erhöhter Absetzungen gem. § 7 h Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere um die Bindungswirkung einer Bescheinigung gem. § 7h Abs. 2 EStG.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks „A” im Sanierungsgebiet „B” der Stadt C (Gemeinde). Die Kläger ließen an dem Gebäude in den Jahren 2006 und 2007 Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten durchführen. Das Gebäude enthält sechs Wohnungen zur Vermietung. Es wurde im Jahr 2007 fertiggestellt. Die Herstellungskosten betrugen (in 2006 126.829,11 EUR und in 2007 323.541,84 EUR =) 450.370,95 EUR. Die Bauarbeiten erfolgten freiwillig, d.h. sie beruhten insbesondere nicht auf einem Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot i.S.d. § 177 Baugesetzbuch (BauGB). Ein solches existierte für das o.g. Gebäude ebenso wenig wie eine Verpflichtung der Kläger gegenüber der Gemeinde zur Durchführung der Arbeiten.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger, bei den Einkünften aus Vermietung u...

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