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Thüringer FG Urteil vom 18.02.2009 - III 1027/05

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Zufluss vertraglich zugesicherten Weihnachtsgeldes bei wirksamem Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Lohnsteuerhaftung

Leitsatz (redaktionell)

1. In der Nichtbuchung des Weihnachtsgeldes als Aufwand bei der Gesellschaft ist der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Sonderzahlung durch konkludentes Handeln zu sehen. Die dafür aufgeführte Begründung, dass die Liquidität Gesellschaft bis zum jeweiligen nächsten Frühjahr habe erhalten werden müssen und sollen, leuchtet ein.

2. Die Rechtsprechung zur vGA bei beherrschenden Gesellschaftern, die eine von vornherein klar und eindeutig getroffene Vereinbarung verlangt, kann auf die Streitfrage des Zuflusses bzw. Nichtzuflusses von Arbeitslohn und seiner Lohnversteuerung nicht ohne weiteres übertragen werden. Die Rechtsprechung zur Zuflussfiktion bei vGA beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist auf die Beurteilung eines lohnsteuerlichen Zuflusses nicht übertragbar, wenn wie vorliegend unstreitig ein Gehaltsaufwand in den Büchern der Klägerin nicht erfasst wurde.

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 38a Abs. 1; EStG § 38 Abs. 2 S. 2; EStG § 42d

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.02.2011; Aktenzeichen VI R 4/10)

Tenor

1. Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 1998 bis 2002 vom 25.02.2003 in der Fassung des Bescheides vom 20.03.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2005 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn ...

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    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

      (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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