Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Umstritten ist die Investitionszulage für
- eine Alarmanlage,
- eine Schaufensteranlage,
- Spezialeingangstüren,
- Spezialsectionaltore,
- eine abgehängte Decke und
eine Ständerwand.
Der Kläger ist selbstständiger Karosseriebaumeister. Er betreibt ein Autohaus mit Werkstatt auf unbestimmte Zeit in gemieteten Räumen. Er begehrte für Investitionen in seinem Betrieb eine Investitionszulage, welche der Beklagte im Bescheid über die Investitionszulage 1991 und zuletzt in der zugehörigen Einspruchsentscheidung in Höhe von 10.352 DM gewährte. Die weiter beantragte Investitonszulage für die oben genannten Investitionen lehnte der Beklagte im Bescheid und in der Einspruchsentscheidung ab, weil sie Baumaßnahmen betraf, welche seiner Meinung nach dem unbeweglichen Anlagevermögen zuzuordnen seien.
Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor:
Die Alarmanlage, sei eine Betriebsvorrichtung. Sie diene nicht dazu, die Gebäude und das Grundstück zu schützen, weil diese von Dieben nicht weggetragen werden könnten, sondern die in den Räumen befindlichen Gegenstände. Hierbei handelt es sich um PKW's und die Betriebseinrichtung. Die Alarmanlage habe daher einen unmittelbaren Bezug zu dem Autohaus. So erwähne Abschn. 42 Abs. 3 Satz 7 EStR beispielhaft Schutz- und Sicherungsvorrichtungen als Betriebsvorrichtung. Im BFH-Urteil vom 02.06.1978 III R 4/76 (BStBl. 1978 II S. 507) sei die Investitionszulage für eine elektronische-akustische Alarmanlage gewährt worden.
Die Schaufensteranlage sei ebenfalls eine Betriebsvorrichtung. Ein Autohaus brauche einen Ausstellungsraum für die Modelle der verschiedenen Neuwagen und für die Werbung. Im Ausstellungsraum hinter der Schaufensteranlage seien die Fahrzeug...