Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüringer FG Urteil vom 13.12.2000 - III 1121/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des überperiodischen Verlustausgleichsverbots bei Spekulationsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das bis zum 31.12.1998 geltende Verlustausgleichsverbot des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, welches einen Ausgleich von Spekulationsverlusten des einen Kalenderjahres mit Gewinnen aus einem anderem Kalenderjahr ausschließt, ist verfassungsgemäß (a.A. BFH in seinem Beschluss vom 15.12.2000 - IX B 128/99).

2. Die Beschränkung des Verlustausgleichs und Verlustabzugs in § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG wird durch die Möglichkeit Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Spekulationsgeschäften entstandenen sind, - abweichend vom Abflussprinzip des § 11 Abs.2 EStG - in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Veräußerungserlös zufließt, ausreichend gemildert.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 3 Sätze 4, 1; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 22 Nr. 2, § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Aktenzeichen IX R 13/01)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen IX R 13/01)

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Regelung des § 23 Abs. 3 Sätze 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997, wonach Verluste aus Spekulationsgeschäften nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Jahr erzielt hat, ausgeglichen und nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen, verfassungsgemäß ist.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden (§§ 26, 26b EStG). Die Kläger waren im Streitjahr als Verwaltungsangestellter bzw. Versicherungsfachfrau tätig und erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb. Sie erlitten im Streitjahr Veräußerungsverluste aus Spekulationsgeschäften m...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Einkommensteuergesetz / § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
    Einkommensteuergesetz / § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

      (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind   1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren