Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüringer FG Gerichtsbescheid vom 23.04.1996 - II 157/94

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 612,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber einer Apotheke, die er in angemieteten Räumen betreibt. Nach seinen Angaben beträgt die vereinbarte Mietdauer 10 Jahre. Der Vertrag enthält ein zweimaliges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung für jeweils 5 Jahre.

Für das Streitjahr 1992 beantragte der Kläger für verschiedene von ihm angeschaffte Wirtschaftsgüter, u. a. eine Alarmanlage, eine Investitionszulage.

Das Finanzamt sah die Alarmanlage als Gebäudebestandteil an und gewährte hierfür die beantragte Investitionszulage nicht.

Den hiergegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger damit, dass die Alarmanlage für die Apotheke eine Betriebsvorrichtung sei. So seien auch Alarmanlagen in Tresoranlagen von Bankgebäuden und deren Alarmsysteme förderfähig. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei der Alarmanlage nicht um eine Betriebsvorrichtung handele, da mit ihr das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben werde. Den Einspruch beschied das Finanzamt abschlägig. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Investitionszulagenbescheids für 1992 vom 23.12.1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.11.1994 eine weitere Investitionszulage in Höhe von 612,– DM (8 % v. 7.639,–DM) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Vorverfahren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Investitionszulage. Bei der Alarmanlage handelt es sich weder ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    BFH III R 43/91 (NV)
    BFH III R 43/91 (NV)

      Entscheidungsstichwort (Thema) Zulage nach § 19 BerlinFG für eine Glastrennwand  Leitsatz (NV) Eine vom Mieter in eine Halle eingebaute Glastrennwand ist keine Betriebsvorrichtung.  Normenkette BerlinFG § 19  Tatbestand Der Kläger und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren