Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 612,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber einer Apotheke, die er in angemieteten Räumen betreibt. Nach seinen Angaben beträgt die vereinbarte Mietdauer 10 Jahre. Der Vertrag enthält ein zweimaliges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung für jeweils 5 Jahre.
Für das Streitjahr 1992 beantragte der Kläger für verschiedene von ihm angeschaffte Wirtschaftsgüter, u. a. eine Alarmanlage, eine Investitionszulage.
Das Finanzamt sah die Alarmanlage als Gebäudebestandteil an und gewährte hierfür die beantragte Investitionszulage nicht.
Den hiergegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger damit, dass die Alarmanlage für die Apotheke eine Betriebsvorrichtung sei. So seien auch Alarmanlagen in Tresoranlagen von Bankgebäuden und deren Alarmsysteme förderfähig. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei der Alarmanlage nicht um eine Betriebsvorrichtung handele, da mit ihr das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben werde. Den Einspruch beschied das Finanzamt abschlägig. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Investitionszulagenbescheids für 1992 vom 23.12.1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.11.1994 eine weitere Investitionszulage in Höhe von 612,– DM (8 % v. 7.639,–DM) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Vorverfahren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Investitionszulage. Bei der Alarmanlage handelt es sich weder ...