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Thüringer FG Beschluss vom 28.02.2005 - II 70007/05 Ko

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten aufgrund Anwendung des Mindeststreitwerts bei nur geringfügigem steuerlichen Interesse. Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Januar 2005

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der nicht vertretene Steuerpflichtige eine Klage mit einem streitigen steuerlichen Betrag von ca. 30 EUR in Unkenntnis des Umstands eingelegt, dass bei einem Finanzprozess nach § 52 Abs. 4 GKG (in der seit 1.7.2004 gültigen Fassung) ein Mindeststreitwert von 1000 EUR anzusetzen ist und eine Verfahrensgebühr von 220 EUR anfällt, und nimmt er wegen dieser unverhältnismäßig hohen Gerichtskosten die Klage zurück, so führt die Erinnerung gegen die Festsetzung der vorläufigen Verfahrensgebühr dazu, dass von der Erhebung der streitigen Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen ist.

2. Die Anwendung des Mindeststreitwerts von 1000 EUR ist inbesondere in Fällen verfassungsrechtlich bedenklich, in denen die Gerichtskosten genauso hoch wie oder höher als das tatsächliche steuerliche Interesse des Klägers sind.

3. Zur Frage, ob und ggf. von wem der Steuerpflichtige vor Einlegung einer Klage auf eine überraschende Kostenfolge (hier: wegen Anwendung des Mindeststreitwerts) hingewiesen werden muss.

 

Normenkette

GKG § 21 Abs. 1 S. 3, § 52 Abs. 4, § 63 Abs. 1 S. 4; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tenor

1. Auf Erinnerung vom 11. Februar 2005 wird von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer selbst zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Erinnerung wendet sich gegen die Festsetzung von Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 13. Januar 2005.

Im Hauptsacheverfahren ist die Einbeziehung von Kosten eines Wertgutachtens in Höhe von rund ...

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