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Thüringer FG Beschluss vom 08.03.2005 - II 1416/03 V

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes bei der Bedarfsbewertung nur durch ein stichtagsbezogenes Gutachten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzlich kann der nach § 146 Abs. 2 bis 6 ermittelte Grundbesitzwert unterschritten werden, wenn der Steuerpflichtige mit dem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters den Nachweis eines geringeren gemeinen Wert gemäß § 146 Abs. 7 BewG führt.

2. Ein Gutachten, das den gemeinen Wert des Grundstücks erst zu einem fast drei Jahre nach dem für die Grundbesitzbewertung maßgeblichen Stichtag liegenden Zeitpunkt ermittelt, wahrt das in der Bewertung herrschende Stichtagsprinzip nicht und ist daher jedenfalls dann kein geeigneter Nachweis i. S. von § 146 Abs. 7 BewG, wenn auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass sich die Bewertungskriterien in den fast drei Jahren nicht geändert haben.

 

Normenkette

BewG §§ 9, 146 Abs. 2-7

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Eine gesonderte Kostenentscheidung ergeht nicht.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im Hauptsacheverfahren ist die Höhe eines Grundbesitzwertes streitig.

Mit notariellem Vertrag vom 19. Mai 1998 haben sich alle Anteile an der J. HKB in der Hand der ebenfalls dort ansässigen Antragstellerin vereinigt. Zum Vermögen der auf die Antragstellerin übertragenen Gesellschaft gehörten u.a. mehrere mit Büro-, Lager-, Sozialgebäuden, Werkstätten und Werkhallen bebaute Grundstücke in G. Hinsichtlich des Grundstücksbestands wird auf den Feststellungsbescheid auf Blatt 61 der Grundbesitzwertakte Bezug genommen.

Das Finanzamt G. forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Februar 2003 zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitz- und Grundstückswertes auf den 19. Mai 1998 für die Grundstücke auf....

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