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SG Wiesbaden Urteil vom 26.10.2016 - S 18 KR 75/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses für eine durchgeführte Operation

 

Orientierungssatz

1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationär erbrachte Leistung setzt nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5 i. V. m. § 8 Abs. 1 KHEntgG voraus, dass das Krankenhaus über einen Versorgungsauftrag für die erbrachte ärztliche Leistung verfügt. Der Versorgungsauftrag ergibt sich bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans i. V. m. den Bescheiden zu seiner Durchführung.

2. Beschränkt sich der erteilte Versorgungsauftrag auf das Fachgebiet der inneren Medizin, wurde dem Krankenhaus ein Versorgungsauftrag für das Fach der Herzchirurgie nicht erteilt, verfügt der Krankenhausträger über keine ministerielle Festlegung zu einer interdisziplinären Zusammenarbeit mit einer anderen Klinik, so kann ein Anspruch für eine kathetergestützte Aortenklappenimplantation nach der DRG F98Z (minimalinvasive Operation an Herzklappen) nur entstehen, wenn der Eingriff allein dem Versorgungsauftrag für das Fachgebiet der Inneren Medizin/Kardiologie zugeordnet werden kann.

3. Die Methode der kathetergestützten Aortenklappenimplantation ist nicht dem Fachgebiet der Kardiologie als einem Teilgebiet der inneren Medizin, sondern dem Fachgebiet der Herzchirurgie zuzuordnen.

4. Besitzt das abrechnende Krankenhaus keinen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet der Herzchirurgie, so ist eine Vergütung für die durchgeführte Aortenklappenimplantation ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.08.2021; Aktenzeichen B 1 KR 18/20 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes.

Die Klägerin ist Trägerin de...

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