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SG Wiesbaden Urteil vom 17.05.2013 - S 17 KR 185/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung: Vergütung der Leistungen häuslicher Krankenpflege. Vergütungsvereinbarung durch Schiedsspruch. Unbilligkeit eines Schiedsspruchs

 

Orientierungssatz

1. Bei der Festlegung der Anhebung einer Vergütung für Leistungen häuslicher Krankenpflege in einem Schiedsspruch ist von einer Billigkeit der Vergütungsfestsetzung auszugehen, wenn die Anhebung der Vergütung auf der Basis der Grundlohnsummensteigerungsrate, bezogen auf ein konkretes Bezugsjahr, ermittelt wird.

2. Ein Schiedsspruch über die Vergütungssätze für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist nicht deshalb unbillig, weil er im festgestellten Betrag den von einer der beteiligten Parteien vorgebrachten Vorschlag nicht überschreitet.

3. Ein Schiedsspruch über die Vergütungssätze für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist dann nicht unbillig, wenn die festgesetzte Vergütung insoweit nicht mehr leistungsgerecht ist, dass den Leistungserbringern eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und den Qualitätsanforderungen entsprechende Erbringung der Leistung möglich ist. Dabei darf sich die Schiedsperson bei der Beurteilung der Höhe für eine leistungsgerechte Vergütung auf die im Verfahren vorgebrachten Angaben der Beteiligten beziehen und ist nicht zur eigenen Erhebung weiterer Daten und Informationen verpflichtet.

4. Eine Schiedsperson ist auch nicht aufgrund des grundgesetzlichen Gebots der Gleichbehandlung bei der Feststellung der Höhe einer Leistungsvergütung an Schiedssprüche aus einem anderen Verfahren gebunden.

5. Einzelfall zur Beurteilung der Billigkeit einer Vergütungsfestsetzung für Leistungen häuslicher Krankenpflege im Rahmen eines Schiedsspruchs (hier: bejaht für eine Vergütungsanhebung auf der Grundlage der Grundlohnsummensteigerung...

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