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SG Stuttgart Urteil vom 29.04.2002 - S 3 RJ 4835/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Nachversicherungsbeitrag. Säumniszuschlag. Erhebung. Aufschubgrund. Prüfung. 3-Monatsfrist. Angemessenheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 Abs 1 SGB 4 wird im Bereich der Nachversicherung nicht durch die Dynamisierung der Nachversicherungsbeiträge (§ 181 Abs 4 SGB 6) gehindert.

2. Bei der Prüfung von Aufschubgründen (§ 184 Abs 2 SGB 6) stellt eine 3-Monatsfrist im Normalfall eine angemessene Überprüfungs- und Entscheidungszeit dar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 28/03 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet  ist, die von der Beklagten geforderten Säumniszuschläge für den  versicherten S zu zahlen.

Der 1975 geborene S leistete vom 02. September 1996 bis 02. April 1997  seinen Grundwehrdienst bei der Klägerin und war vom 03. April 1997 bis 30.  September 1998 als Soldat auf Zeit bei der Klägerin beschäftigt, zuletzt  als Hauptgefreiter. Am 30. September 1998 schied der versicherte S nach § 54 Abs. 1 Soldatengesetz (SoldG) aus dem Soldatenverhältnis aus. Am 09.  Juli 1998 ging bei der Wehrbereichsverwaltung VI München eine Mitteilung  über das Ausscheiden des S ein. Darin wurde angegeben, dass das  Dienstverhältnis in der Bundeswehr mit Ablauf des 30. September 1998 durch  Verfügung vom 16. Oktober 1997 nach § 54 Abs. 1 SoldG mit Ablauf der  festgesetzten Dienstzeit ende. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung habe  der Soldat keinen Antrag auf Weiterverpflichtung gestellt. Am 05. Oktober  1998 ging eine Erklärung zur Nachversicherung bei der  Wehrbereichsverwaltung VI München ein, in welcher der S angab, w...

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