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SG Stuttgart Urteil vom 24.10.2007 - S 10 KA 5182/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnarzt. keine Abrechnung der Leistungen nach den Gebührennummern 01 und 7500 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen in derselben Sitzung

 

Orientierungssatz

Die Abrechnung der Gebührennummer 01 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung) können neben der Gebührennummer 7500 (Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung) in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden, da die Leistungen nach der Gebührennummer 01 Bestandteil der Leistungen nach Gebührennummer 7500 sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.11.2008; Aktenzeichen B 6 KA 1/08 R)

 

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Streichung von 123 Ansätzen der Gebührennummer 01 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z), soweit diese Leistung in derselben Sitzung neben der der Gebührennummer 50 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechenden Gebührennummer 7500 BEMA-Z abgerechnet wurde, die im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung der Honorarabrechnung des Klägers im Quartal 2/04 erfolgte.

In diesem Quartal war der Kläger als Zahnarzt in ... M niedergelassen und nahm an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.

Mit Bescheid vom 19.08.2004 teilte ihm die Kassenzahnärztliche Vereinigung für den Regierungsbezirk K (KZV K), Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit, es sei festgestellt worden, dass in 123 Fällen die Gebührennummer 01 BEMA-Z in der gleichen Sitzung wie die Besuchsgebühr nach Nr. 7500 BEMA-Z abgerechnet worden sei. Dies sei nac...

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