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SG Stuttgart Urteil vom 23.04.2007 - S 15 KR 8429/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Künstlersozialabgabepflicht von Honoraren für nur im Ausland verwertete künstlerische Leistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Künstlersozialabgabe unterliegen auch solche Entgelte, die an ausländische Künstler für nur im Ausland vermarktete künstlerische Leistungen gezahlt werden. Entscheidend ist nur, dass der Vermarkter seinen Sitz im Inland hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.09.2008; Aktenzeichen B 3 KS 4/07 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Künstlersozialabgabe.

Gegenstand des Unternehmens der klagenden GmbH mit Sitz in Stuttgart ist die Vermittlung und Organisation von kulturellen Ereignissen (Eintragung ins Handelsregister des AG Schorndorf). Die Klägerin veranstaltet u.a. Konzerte und Ballettaufführungen.

Am 02.01.03 schloss die Klägerin mit “50 Personen ’Russisches Nationalballett‚, vertreten durch den Direktor des Russischen Nationalballetts, Hrn. S.R.,„ (als Auftragnehmer bezeichnet), eine “Rahmenvereinbarung über künstlerische Darbietungen„ für eine Tournee im Jahre 2003. Diese enthält folgende Vereinbarungen (Bl. 12 der Gerichtsakten):

1. Der Auftragnehmer übernimmt die Durchführung von Darbietungen während 61 Veranstaltungen, die durch den Auftraggeber in Deutschland organisiert und vermarktet werden. Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Durchführung von Darbietungen während 50 Veranstaltungen anlässlich einer Promotionstour durch Italien. Daneben verpflichtet sich der Auftragnehmer nach Ablauf der Tournee zur Entwicklung der neuen Darbietung “Cinderella„.

2. Der Auftragnehmer stellt die Auftrittsbereitschaft des Balletts sicher. Er st...

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