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SG Stralsund Urteil vom 13.12.2013 - S 3 KR 96/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittel. Klagebefugnis des Leistungserbringers. Einzelfallvereinbarung ist Werkvertrag. Darlegungs- und Beweislast über die Höhe der vereinbarten Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Klagebefugnis eines Leistungserbringers aufgrund einer Einzelfallvergütung im Sinne des § 127 Abs 3 SGB 5.

2. Bei der zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse geschlossenen Vereinbarung über die Herstellung bzw Lieferung einer Silikonprothese handelt es sich der Sache nach um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs 1 BGB, dessen Regelungen hier über § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 Anwendung finden.

3. Die Darlegungs- und Beweislast über die Höhe der vereinbarten Vergütung (hier die zusätzliche Bezahlung einer zweiten Probeprothese) trägt der Unternehmer, dh hier der Leistungserbringer.

 

Orientierungssatz

Az beim LSG Neubrandenburg: L 6 KR 6/14

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse auf Zahlung einer Vergütung für ein an die Versicherte gelieferten Hilfsmittel.

Der FA für Orthopädie/Chirotherapie xxx verordnete seiner bei der Beklagten krankenversicherten Patientin xxx am 16. März 2009 unter Benennung der Diagnose “Zustand nach Verbrennung 3. Grades, Arm links mit Amputation der Finger und partiell der Mittelhand„ eine individuell angefertigte Silikon Prothese links. Die Patientin beantragte daraufhin unter Vorlage des Kostenvoranschlags der Klägerin (Nr. xxx) vom 9. April 2009 die Versorgung mit der verordneten individuell gefertigten Teilhandprothese gefertigt bei Silikonhouse xxx zu einem Preis nach Kostenangebot xxx in Höhe von 13.039,80 €. Der Kostenvoranschlag beinhaltete die Neulieferung eines Gips/Alginat-a...

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